Im Vorfeld der traditionellen Höhenfeuer zum 30. April informiert das Amt für Umwelt des Vogtlandkreises über einige Hinweise zur Umsetzung gesetzlicher Regelungen:
Bei dem zu verbrennenden Material darf als Brennstoff nur naturbelassenes Holz (z. B. Äste, Baum- und Heckenschnitt) verwendet werden. Dazu zählen in keinem Fall alte Fenster, Spanplatten, imprägniertes und lackiertes Holz, Schalungsmaterial oder gar Altreifen und Kunststoffe. Bei Verbrennung dieser Stoffe würden zum Teil erhebliche Schadstoffe freigesetzt. Auch dürfen keinesfalls Treibstoffe oder Altöl zugegossen werden.
Oft werden die Brauchtumsfeuer zur Ablagerung von nicht geeigneten Materialien wie behandeltem Holz (Fenster, Türen), Altreifen, Kunststoffe etc. genutzt. Daher wird den Veranstaltern geraten, Brennstoffe nur unter Aufsicht anzunehmen und ansonsten den Zugang zu den Feuern zu beschränken, um illegale Abfallablagerungen zu verhindern.
Naturschutzgerechtes Verhalten bei Höhenfeuern
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht ist es erforderlich, die Höhenfeuer zu einem möglichst späten Zeitpunkt aufzuschichten. Viele Städte und Gemeinden sind schon dazu übergegangen, die Annahme von entsprechendem Schnittgut und unbelastetem Holz erst ab dem 28. April zuzulassen. Damit wird verhindert, dass sich Kleinsäuger, Reptilien, Vögel und Wirbellose in dem frühzeitig aufgeschichteten Material einnisten. Weniger mobile Tiere oder deren Entwicklungsformen (z. B. Gelege von Vögeln oder Reptilien) können bei der Entzündung der Höhenfeuer nicht flüchten und würden somit vernichtet.
Lagert Brennmaterial längere Zeit, sind die Haufen am Tag vor dem Feuer umzusetzen. Durch das kurzfristige Aufschichten und/oder Umsetzen wird dem Erhalt besonders geschützter Arten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sowie dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz Rechnung getragen.
Forstliche Regelungen und Waldbrandschutz
Vor dem Hintergrund des Waldbrandgeschehens in den vergangenen Jahren wird auf die gesetzliche Regelung des Mindestabstandes von 100 Metern von Feuern zum Wald aufmerksam gemacht.
Grundsätzlich unterliegt das Anzünden und Unterhalten von Feuern gemäß § 15 Abs. 1 SächsWaldG bei einem Abstand zum Wald von weniger als 100 Metern der Genehmigungspflicht durch die Forstbehörde. In Einzelfällen können nach Einschätzung eines geringen Gefährdungspotenzials Abstandsunterschreitungen unter Auflagen seitens der Forstbehörde genehmigt werden, soweit keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht.
Daher sollten in der Regel die Standorte der Höhenfeuer mindestens 100 Meter vom Wald entfernt angelegt werden, um eine Versagung bei höheren Waldbrandwarnstufen von vornherein vermeiden zu können.

Redaktion
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