Räum- und Streupflicht: Was Plauener und alle anderen Grundstückseigentümer wissen müssen

Wenn der erste Schnee fällt, verwandelt sich der Alltag für einen Moment: Straßen werden leiser, Landschaften heller und die winterliche Atmosphäre vermittelt Ruhe und Besinnlichkeit. Schnee steht für Veränderung, für den Rhythmus der Jahreszeiten und für eine besondere Stimmung, die viele Menschen mit Kindheitserinnerungen, Spaziergängen und natürlich Wintersport verbinden. Damit diese schöne Seite des Winters für alle sicher erlebbar bleibt, ist ein verantwortungsvoller Umgang mit Schnee und Glätte notwendig – insbesondere im Hinblick auf die Räum- und Streupflicht.

Vorgaben für die Stadt Plauen in der Übersicht

Während die Fahrbahnen nach einer festgelegten Priorisierung durch den Winterdienst beräumt werden, liegt die Verantwortung für sichere Gehwege nicht bei der Stadt. Diese Aufgabe fällt den Eigentümern und Besitzern der anliegenden Grundstücke zu. Grundlage dafür ist die Straßenreinigungssatzung, in der die Räum- und Streupflicht eindeutig geregelt ist.

Damit Fußgänger sicher unterwegs sein können, sind geräumte Gehwege zeitlich klar definiert. An Werktagen muss der Winterdienst bereits ab 6 Uhr einsetzen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht ab 8 Uhr. Schnee und Glätte sind jeweils unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach dem Auftreten von Glätte zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen bis 20 Uhr fortlaufend wiederholt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Werbung

Werbung Bad Elster

So sind Gehwege in Plauen ordnungsgemäß zu sichern

Es ist eine Mindestbreite von 1,50 Metern freizuräumen und bei Glätte abzustreuen. Ist ein Gehweg schmaler, muss die komplette Breite berücksichtigt werden. In Fußgängerzonen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen ist ebenfalls ein 1,50 Meter breiter Streifen des öffentlichen Verkehrsraums freizuhalten, beginnend an der jeweiligen Grundstücksgrenze.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs und Schulbusse. Hier müssen Gehwege so behandelt werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen jederzeit möglich ist. Auch Kreuzungsbereiche, Einmündungen und Fußgängerüberwege sind vollständig von Schnee freizuhalten und zu streuen. Geschlossene Schneewälle an Geh- oder Fahrbahnrändern sind dabei unbedingt zu vermeiden. Für Fuß- und Verbindungswege gelten dieselben Regelungen wie für klassische Gehwege.

Geeignete Streumittel Gehwege und klare Verbote in der Stadt Plauen

Bei Eis- und Schneeglätte sind abstumpfende Materialien wie Granulat, Splitt oder Sand zu verwenden. Diese Stoffe erfüllen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, ohne Umwelt und Infrastruktur zu schädigen. Nach Ende der Wintersaison ist das ausgebrachte Streugut unverzüglich zu beseitigen.

Ein generelles Salzverbot gilt im gesamten Stadtgebiet. Auftauende Stoffe dürfen nur in klar definierten Ausnahmefällen eingesetzt werden. Dazu zählen besondere klimatische Situationen wie Eisregen, bei denen abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung erzielen. Ebenso ist der Einsatz an gefährlichen Stellen zulässig, etwa an Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen oder bei starkem Gefälle und Steigungen. Baumscheiben und begrünte Flächen sind strikt zu schützen: Sie dürfen weder mit Salz bestreut noch mit salzhaltigem Schnee belastet werden.

Schnee lagern Gehweg: Diese Regeln sind in Plauen einzuhalten

Der geräumte Schnee ist auf dem zur Fahrbahn hin gelegenen Teil des Gehwegs abzulegen, sodass sowohl der Fußgänger- als auch der Fahrzeugverkehr nur unvermeidbar beeinträchtigt wird. Existiert kein Gehweg, erfolgt die Ablagerung an der Grundstücksgrenze. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist das Lagern von Schnee grundsätzlich untersagt.

Zusätzlich müssen Straßenrinnen, Einläufe der Entwässerungsanlagen sowie Hydranten jederzeit frei von Schnee und Eis gehalten werden. Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen weder auf Gehwege noch auf Fahrbahnen verbracht werden.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Winterdienstpflicht in Plauen

Wer seiner Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße und/oder Zwangsmaßnahmen geahndet werden. Kommt es infolge mangelnder Sicherung zu Personenschäden, ist auch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Eigentümer des Grundstücks möglich. Der Fachbereich Tiefbau und Straßenverwaltung der Stadt Plauen appelliert daher ausdrücklich an alle Betroffenen, die geltenden Regelungen zur Räum- und Streupflicht konsequent einzuhalten.

Infobox zur allgemeinen Räum- und Streupflicht:

1. Wer ist verpflichtet?
  • In der Regel Eigentümer von Grundstücken.
  • Die Pflicht kann auf Mieter oder Hausmeisterdienste übertragen werden (z. B. durch Mietvertrag oder Hausordnung).
  • Unabhängig von der Übertragung bleibt der Eigentümer häufig überwachungspflichtig.
2. Wo muss geräumt und gestreut werden?
  • Öffentliche Gehwege vor dem Grundstück.
  • Zugänge zum Haus, Hofeinfahrten, Treppen.
  • Gemeinschaftsflächen bei Mehrfamilienhäusern.
  • Teilweise auch Parkflächen oder Zugänge zu Mülltonnen, wenn diese regelmäßig benutzt werden.
3. Wann gilt die Pflicht?
  • Üblicherweise werktags ab ca. 7:00 Uhr, sonn- und feiertags ab ca. 8:00–9:00 Uhr.
  • Sie endet meist gegen 20:00 Uhr.
  • Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden, soweit zumutbar.
4. Wie breit muss geräumt werden?
  • Der Gehweg muss so breit sein, dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können (oft ca. 1–1,5 m).
  • Bei schmalen Wegen genügt ein sicher begehbarer Streifen.
5. Womit darf bzw. muss gestreut werden?
  • Erlaubt/empfohlen: Sand, Splitt, Granulat.
  • Streusalz: Häufig verboten oder eingeschränkt, Ausnahmen meist bei extremer Glätte (z. B. Eisregen).
  • Maßgeblich sind die kommunalen Satzungen.
6. Haftung bei Unfällen
  • Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann bei Stürzen haftbar gemacht werden (Schadensersatz, Schmerzensgeld).
  • Eine Privathaftpflicht- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist dringend anzuraten.
7. Besondere Regelungen
  • Die konkreten Pflichten ergeben sich aus Gemeinde- oder Stadtsatzungen und können lokal variieren.
  • In Mehrfamilienhäusern sind oft Räumpläne üblich, die genau festlegen, wer wann zuständig ist.
8. Praktische Empfehlungen
  • Frühzeitig vorsorgen (Streumittel bereithalten).
  • Räumzeiten und Zuständigkeiten klar dokumentieren.
  • Bei Urlaub oder Krankheit rechtzeitig Vertretung organisieren.
Nachrichten Vogtland
+ posts

Seit fast zwei Jahrzehnten die neutrale Stimme im Vogtland. Mit Leidenschaft und Nähe zu Menschen und Themen, auch weit über die Region hinaus. Nah am Puls der Zeit. Und stets mit dem Anspruch, Politik zu lesen, Kunst und Kultur näher zu bringen und am Schleizer Dreieck nicht vom Bike zu fallen.

Werbung

Vogtland Shop