Schnee und Glätte in Plauen: Das müssen Grundstückseigentümer beachten

Um die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, müssen im Winter auch die Gehwege geräumt sein. Deshalb wird seitens der Plauener Stadtverwaltung nochmals ausführlich informiert und um Beachtung dieser Hinweise gebeten.

Wer ist für den Winterdienst auf Gehwegen verantwortlich?

Die Stadt Plauen ist nach § 51 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) berechtigt, durch eine Satzung die Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht der Gehwege ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen.

Gemäß der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Plauen wird den Eigentümern der an sie ganz oder teilweise anliegenden Grundstücke die Pflicht zur Winterwartung der Gehwege sowie der Fußwege und der nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführten Wege übertragen.
Wenn eine Firma oder die Mieter mit der Schneebeseitigung beauftragt werden, sollte der Grundstückseigentümer die Verpflichtungen aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung diesen zur Auflage machen und die Ausführung kontrollieren, denn als Grundstückseigentümer bleibt er in der Verantwortung.Wann ist der Winterdienst durchzuführen?

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Auf den Gehwegen sind an Werktagen ab 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Wie ist der Winterdienst durchzuführen?

Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen und bei Glätte zu streuen. Ist der Gehweg schmaler, so ist die gesamte Gehwegbreite zu beräumen.
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist ein Streifen von 1,50 Meter Breite, beginnend von der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum, freizuhalten.

An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind die Gehwege so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.
Die Gehwege an Straßenkreuzungen, an Einmündungen, an Fußgängerüberwegen sind von Schnee freizuhalten und zu streuen, geschlossene Schneewälle an den Geh- oder Fahrbahnrändern sind zu vermeiden.

Die Winterwartung auf den Fuß- und Verbindungswegen hat entsprechend den Regelungen für die Gehwege zu erfolgen.

Welches Streumittel ist geeignet?

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit entsprechenden Stoffen abzustumpfen, wie z. B. Granulat, Splitt oder Sand. Nach der Winterperiode ist das Streugut unverzüglich zu entfernen.
Die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.

Die Verwendung ist nur erlaubt:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, z. B. bei Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufgängen und -abgängen, bei starkem Gefälle bzw. bei Steigungen oder ähnlichen Gefahrenstellen.
Die Empfehlungen des Herstellers, insbesondere Aufwandsmenge und Konzentration, sind zu beachten.
Baumscheiben und/oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Wo dürfen die Schneemassen gelagert werden?

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Bei Straßen ohne Gehweg ist der Schnee an der Grundstücksgrenze abzulagern.
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf Schnee nicht abgelagert werden.
Die Straßenrinnen und Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und/oder die Fahrbahn geschafft werden.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Winterdienstpflicht?

Wird die Winterdienstpflicht nicht im gebotenen Umfang erfüllt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße und/oder Zwangsmaßnahmen geahndet werden kann.
Kommt es zu einem Personenschaden, kann ein Strafverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet werden.

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