Nachrichten VogtlandSchleiz: Der Mythos vom „reaktivierbaren“ Hubschrauberlandeplatz

Ähnlich wie Rotorenblätter dreht sich seit Monaten eine wiederkehrende Debatte um den Hubschrauberlandeplatz in Schleiz. In politischen Runden, Bürgerversammlungen und Kommentaren heißt es, man müsse ihn „nur wieder nutzen“, „für den Notfall bereithalten“ oder „als Reserve für schwere Unfälle“. Diese Argumentation klingt zunächst plausibel – sie ist jedoch fachlich und rechtlich falsch.

Der betreffende Hubschrauberlandeplatz befindet sich unmittelbar an der ehemaligen Sternbach-Klinik. Das Krankenhaus wurde im Jahr 2024 geschlossen. Die Immobilie steht leer, sie soll veräußert werden und befindet sich derzeit unter Insolvenzverwaltung. Ein regulärer Betrieb des Landeplatzes findet seither nicht mehr statt. Dennoch wird öffentlich der Eindruck erweckt, hier liege eine nahezu einsatzbereite Luftrettungsinfrastruktur brach, die jederzeit wieder aktiviert werden könne.

Ein Hubschrauberlandeplatz ist keine Markierung auf dem Boden

Ein Hubschrauberlandeplatz ist kein beliebiger Fleck Asphalt oder Beton. Er stellt eine genehmigungspflichtige Anlage nach dem Luftverkehrsrecht dar und unterliegt zusätzlich dem Bau-, Umwelt- und Immissionsschutzrecht. Für seinen Betrieb ist zwingend eine gültige luftrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigungen sind in der Praxis regelmäßig befristet und an konkrete technische, organisatorische sowie nutzungsbezogene Voraussetzungen gebunden.

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Wird ein Landeplatz über Jahre hinweg nicht betrieben, gilt er luftrechtlich faktisch als nicht vorhanden. Frühere Genehmigungen verlieren ihre Wirkung, technische Standards ändern sich und bestehende Auflagen greifen nicht mehr. Der stillgelegte Landeplatz ohne Klinikbetreiber als Hauptnutzer existiert rechtlich nicht mehr – selbst dann nicht, wenn die Fläche physisch weiterhin vorhanden ist.

Mit der Klinik entfällt auch die baurechtliche Grundlage

Kliniklandeplätze sind baurechtlich in aller Regel Nebenanlagen der Hauptnutzung „Krankenhaus“. Mit der Schließung der Einrichtung, entfällt regelmäßig auch diese baurechtliche Grundlage. Brandschutz, Rettungswege und technische Sicherheit waren auf den Krankenhausbetrieb ausgelegt und sind mit dessen Aufgabe nicht mehr automatisch gültig.

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Notlandungen und die Realität der Luftrettung

Bereits vor fast einem Jahr wurde ein Eilantrag im Schleizer Stadtrat diskutiert. Der Bürgermeister solle sich um den Weiterbetrieb des Hubschrauberlandeplatzes kümmern. Im Antrag wurde unter anderem ausgeführt, dass aktuell bei Landungen lokale Rettungskräfte, überwiegend Feuerwehren, eingesetzt würden. Dies binde ehrenamtliche Kräfte in erheblichem Umfang. Deshalb solle dafür gesorgt werden, den Hubschrauberlandeplatz kurzfristig zu erwerben.

Dabei bleibt jedoch ein entscheidender Punkt unberücksichtigt: In einer Kleinstadt, die von großflächigen Agrarflächen umgeben ist, entscheidet allein der Pilot des Rettungshubschraubers, ob und wo er landet. Bei medizinischen Notfällen darf ein Rettungshubschrauber außerhalb genehmigter Flugplätze landen, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Rettung von Menschenleben erforderlich ist.

Eine vorherige Absicherung des Landeplatzes durch Feuerwehr oder andere Einsatzkräfte ist rechtlich keine Voraussetzung, insbesondere nicht bei hindernisarmen Flächen. Unterstützung durch Einsatzkräfte kann sinnvoll sein, ist jedoch keine zwingende Bedingung. Die Verantwortung für die sichere Durchführung der Landung liegt vollständig beim Piloten als luftrechtlich Verantwortlichem. Entsprechende Regelungen finden sich im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).

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Personal ersetzt keine Genehmigung

Ein Hubschrauberlandeplatz ohne Krankenhaus ist ein sogenannter Sonderlandeplatz. Hier stellt sich die Frage, wer überhaupt eine Genehmigung erhalten könnte und wer die erforderlichen Auflagen erfüllt. Zufahrten, Übergabeprozesse, Alarmierung, Sicherung und Betriebskonzepte müssten vollständig neu geregelt werden. Auch ohne Krankenhaus gelten sämtliche luftrechtlichen Standards uneingeschränkt.

Im September bereits erklärte der Landrat, Christian Herrgott, gegenüber der Ostthüringer Zeitung, dass mit einer Nutzung der Immobilie durch das DRK grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, den Hubschrauberlandeplatz wieder zu aktivieren, da das bisherige Fehlen von Personal dies unmöglich gemacht habe.

Auf Nachfrage des Vogtlandstreichers beim Landratsamt des Saale-Orla-Kreises, wie die “Hauptnutzung” künftig vorgesehen sei, ob notwendige Lizenzen vorlägen und mit welchen Kosten sowie welchem Zeitrahmen bis zu einer möglichen Inbetriebnahme zu rechnen sei, erklärte die Pressestelle: „Die Option einer eventuellen Wiederinbetriebnahme des Hubschrauberlandeplatzes am ehemaligen Krankenhausgebäude in Schleiz wird nach dem Einzug des DRK-Seniorenheims zusammen mit dem DRK geprüft. Der Umzug soll laut DRK Mitte April erfolgen.“

Maßgeblich für den Betrieb ist jedoch weder die Anzahl noch die bloße Anwesenheit von Personal. Entscheidend ist allein das Vorliegen einer gültigen luftrechtlichen Genehmigung. Diese ist an einen konkreten Nutzungszweck sowie an einen eindeutig benannten Betreiber gebunden und kann ausschließlich nach Prüfung und Zustimmung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erteilt werden. Es geht also nicht um organisatorische oder personelle Fragen, sondern um luftfahrt- und verwaltungsrechtliche.

Insolvenz und Verkauf: der juristische Realitätscheck

Hinzu kommt die Eigentumssituation. Die Immobilie steht unter Insolvenzverwaltung und soll veräußert werden. Ein Landeplatz erfordert jedoch einen klar benannten Betreiber, der dauerhaft Haftungs-, Verkehrssicherungs- und Versicherungspflichten übernimmt. Genau dies ist bei ungeklärter Zukunftsnutzung nicht darstellbar.

Zeit und Kosten: die unausgesprochene Realität

Wer von einer Reaktivierung spricht, verschweigt häufig den tatsächlichen Aufwand. Ein lange stillgelegter Landeplatz müsste rechtlich wie ein Neubau behandelt werden. Sämtliche Genehmigungen wären neu zu beantragen, inklusive Gutachten, Beteiligungsverfahren und technischer Abnahmen. Realistisch ist ein Zeitrahmen von mehreren Jahren. Die Kosten bewegen sich – konservativ gerechnet – im hohen sechsstelligen bis siebenstelligen Bereich, noch bevor ein einziger Hubschrauber im regulären Flugbetrieb landet. Hinzu kommen laufende Betriebs- und Versicherungskosten.

Sollte der Gedanke aufkommen, an diesem Standort eine reguläre, in das deutsche Luftrettungssystem integrierte Luftrettungsstation aufzubauen zu wollen, ist zu bedenken, dass ein solcher Stützpunkt nicht durch eine Einzelentscheidung vor Ort entsteht. Dies ist ausschließlich durch eine landesweite Bedarfsfeststellung im Rettungsdienstplan möglich, mit dauerhaft finanzierter Infrastruktur, stationiertem Hubschrauber, festem ärztlichen und pflegerischem Personal sowie einem spezialisierten Luftrettungsbetreiber.

Keine Sicherheitsreserve, sondern eine Fläche ohne Rechtsstatus

Der Hubschrauberlandeplatz in Schleiz ist keine verborgene Sicherheitsreserve, sondern eine Fläche ohne aktuellen Rechtsstatus. Die Kombination aus fehlender Genehmigung, aufgegebener Hauptnutzung, Insolvenzverwaltung und ungeklärter Zukunft macht einen zeitnahen Betrieb praktisch unmöglich.

Infokasten: Mindestanforderungen für den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes

Damit ein Hubschrauberlandeplatz in Deutschland offiziell und rechtssicher betrieben werden darf, müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zweckgebundene luftrechtliche Genehmigung
    Der Betrieb erfordert eine Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Diese Genehmigung wird nicht abstrakt, sondern für einen konkreten Zweck erteilt, etwa im Zusammenhang mit einem Krankenhaus oder einer medizinischen Versorgungseinrichtung. Ein Seniorenheim kann keine tragende Hauptnutzung für einen luftrettungsbezogenen Hubschrauberlandeplatz sein.
  • Einbindung in eine genehmigte Hauptnutzung
    Hubschrauberlandeplätze sind regelmäßig Nebenanlagen einer Hauptnutzung (z. B. Krankenhausbetrieb). Entfällt diese Hauptnutzung, fehlt die baurechtliche Grundlage für den Landeplatz (Baugesetzbuch – BauGB, Landesbauordnung, z. B. Thüringer Bauordnung).
  • Vorhandene medizinische Zielstruktur
    Der Landeplatz muss in eine funktionierende Infrastruktur eingebunden sein, die eine unmittelbare medizinische Versorgung, Übergabe oder Weiterbehandlung ermöglicht. Ein Landeplatz ohne angebundene Versorgungsstruktur erfüllt den Zweck der Luftrettung nicht (Rettungsdienstrecht der Länder).
  • Benannter Betreiber mit Verantwortlichkeit
    Es muss ein Betreiber existieren, der rechtlich für Betrieb, Sicherheit und Haftung verantwortlich ist (LuftVG, LuftVZO).
  • Zulässigkeit nach Immissionsschutzrecht
    Der Betrieb muss die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der TA Lärm einhalten oder hierfür genehmigt sein.
  • Technische Mindeststandards
    Der Landeplatz muss den anerkannten technischen Regeln entsprechen, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen sowie den ICAO-Standards (Annex 14, Volume II).
  • Haftung und Verkehrssicherung
    Der Betreiber muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen und die Verkehrssicherungspflichten erfüllen (LuftVG, Zivilrecht).

    (Links zu den rechtlichen Quellen siehe am Ende des Artikels)

Quellen / Rechtsgrundlagen
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Nach 20 Jahren Krieg, Krise und dem großen Ganzen journalistisch in das beschauliche Vogtland gewechselt. Ein Momentesammler und Geschichtenerzähler. Neugierig, nahe an den Menschen und manchmal ein bisschen frech. :) Autorenprofil/Vita

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