Mit dem Beschluss des „Sicherheitsgesetzes“ der Bundesregierung gelten ab sofort auch umfassende Neuerungen im deutschen Waffengesetz. Demnach ist seit dem 31. Oktober 2024 der Besitz von Springmessern verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung notwendig ist.
Was sind Springmesser und was ist jetzt verboten?
Bei Springmessern, auch als Automatikmesser bekannt, können die Klingen per Knopf- oder Hebeldruck geöffnet werden. Komplett verboten sind insbesondere jene Exemplare, deren Klinge frontal aus dem Griff nach vorne in eine feststellbare Position schnellt. Die Länge der Klinge spielt bei dem Verbot keine Rolle.
Nicht vom generellen Verbot betroffen sind Messer, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn die Klinge höchstens 8,5 Zentimeter lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Da diese jedoch ebenfalls als Waffe eingestuft werden, ist das Mitführen in der Öffentlichkeit ohne ein berechtigtes Interesse trotzdem nicht zulässig.
Strafen bei Verstoß gegen das Waffengesetz
Mit der Änderung im Waffenrecht stellt der Umgang mit Springmessern nun ein Vergehen nach dem Waffengesetz dar. Dieses kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.
Möglichkeiten zur Abgabe von Springmessern
Es besteht die Möglichkeit, Springmesser bis zum 1. Oktober 2025 bei der Waffenbehörde Vogtlandkreis abzugeben. In diesen Fällen wird der Umgang mit Springmessern nicht sanktioniert (§ 58 Abs. 24 WaffG). Wichtig: Vor der Abgabe des Springmessers ist ein Termin in der Waffenbehörde, am besten per E-Mail an jagd-waffen@vogtlandkreis.de, zu vereinbaren.
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